Nachfolgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen der Physiotherapiepraxis Physio2.0 vertreten durch Michael Müller, Klosterstraße 3, 91301 Forchheim im Folgenden "Physiotherapiepraxis" oder „Praxis“ genannt.
Zwischen der Praxis und dem Patienten wird ein Behandlungsvertrag geschlossen. Dieser kommt zustande, sobald der Patient einen Termin in der Physiotherapiepraxis vereinbart und dieser von uns bestätigt wird. Die Vereinbarung kann mündlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Mit der Terminbestätigung durch die Physiotherapiepraxis gelten diese AGB als akzeptiert.
Die Physiotherapiepraxis bietet physiotherapeutische Behandlungen an, die individuell auf die Bedürfnisse des Patienten abgestimmt werden. Der genaue Leistungsumfang richtet sich nach der ärztlichen Verordnung und/oder der Absprache zwischen dem Patienten und dem behandelnden Physiotherapeuten. Alle Behandlungen erfolgen unter der Maßgabe, den Patienten ganzheitlich zu behandeln. Die Beseitigung oder Linderung bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird mit den gegebenen Mitteln angestrebt, jedoch kann ein Erfolg nicht immer garantiert werden.
Der Patient verpflichtet sich alle Fragen, die seine Person, seine Gesundheit und den bisherigen Therapieverlauf betreffen, umfassend und der Wahrheit entsprechend zu beantworten bzw. alle für die Behandlung wichtige Informationen selbstständig anzugeben.
Die Praxis haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten durch sie, einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
Sollte eine Klausel dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur zu einem Teil unwirksam, so bleibt der andere Teil seine Gültigkeit. Die Vertragspartner sind einig, eine unwirksame Klausel durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die geeignet ist, den inhaltlichen Zweck der unwirksamen Vertragsbedingung möglichst nahe zu kommen.